HinweisgeberInnen-Schutzgesetz
Da 2019 die Hinweisgeber-Richtlinie erlassen wurde und auch mit dem HinweisgeberInnen-Schutzgesetz ins Österreichische Recht implementiert wurde, ist es nun notwendig einen internen Meldekanal für Hinweise zur Verfügung zu stellen.
Als Unternehmen, welches im Sozialbereich tätig ist, haben wir vor der Erlassung dieser Richtlinie interne Strukturen aufgebaut, um mit Beschwerden und sonstigem Input fachgerecht umzugehen. Da wir unsere Verantwortung in dieser Hinsicht sehr ernst nehmen, haben wir jetzt noch einen zusätzlichen Kanal geschaffen, um Hinweise gemäß HSchG entgegenzunehmen.
Die Abgabe eines Hinweises kann anonym erfolgen, es können aber auch die Personalien auf Wunsch angeführt werden. Sollten Sie ein Kunde oder eine Kundin der Jugend am Werk Salzburg GmbH sein, bitten wir Sie, die dafür vorhandenen Beschwerdewege zu nutzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie befugt sind, einen Hinweis gemäß HSchG abzugeben, haben wir nochmal eine Übersicht für Sie:
Hinweise dürfen abgegeben werden von Personen, die durch laufende oder frühere berufliche Verbindung Informationen über eine Rechtsverletzung erlangt haben.
Darunter zählen unter anderem:
ArbeitnehmerInnen
Überlassene Arbeitskräfte
BewerberInnen
PraktikantInnen
Volontärinnen
Auszubildende
selbständig erwerbstätige Personen
Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers
HINWEIS ABGEBEN
Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihren Hinweis!